Mitwirkung zur Schutzverordnung
Ist ihre Liegenschaft auch dabei?
Gemäss Art. 4 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planung. Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Planung in geeigneter Weise mitwirken kann.
Entsprechend sieht auch das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG SG) in Art. 34 vor, dass bei Erlass und Änderung von Richt- und Nutzungsplänen nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig angehört werden. Ferner sind die für den Planerlass zuständigen Behörden für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung besorgt.
Im Rahmen dieser gesetzlich garantierten Mitwirkungsmöglichkeiten, lädt die Gemeinde Eschenbach derzeit die Bevölkerung ein, sich zur Revision der Schutzverordnung einzubringen und zu äussern. Sie finden dazu den nachstehenden Link.
https://mitwirken-eschenbach.ch/de/
Nach einer ersten kurzen Durchsicht glaubt der Vorstand, dass diese Schutzverordnungsrevision viele GewerblerInnen und private GrundeigentümerInnen betreffen könnte. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich im Rahmen dieses Mitwirkungsverfahrens kritisch und konstruktiv einzubringen. Dieses Mitwirkungsverfahren ist nicht mit dem noch folgenden öffentlichen Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit zu verwechseln. Die Teilnahme an der Mitwirkung ist fakultativ und es kann später auch Einsprache gegen die Schutzverordnung erheben, wer nicht an der Mitwirkung teilgenommen hat.
Beiträge haben konstruktiv kritisch verfasst zu sein und nebst rein privaten Interessen auch mögliche Kritikpunkte im Rahmen einer objektiven Auseinandersetzung zu enthalten. Letztlich geht es bei Planerlassen und neuen Verordnungen auch um eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen. Diese Interessen haben sich die Waage zu halten, respektive je weniger private Interessen von einer Massnahme tangiert sind, oder je weniger öffentliche Interessen für eine Massnahme sprechen, welche private Interessen einschränkt, umso eher wird die Massnahme nicht in die Verordnung aufgenommen. Es macht deshalb Sinn, wenn Sie Ihre Einschränkungen als BürgerIn und/oder GrundeigentümerIn äussern, aber allenfalls auch dazu Stellung nehmen, wieso eine Massnahme aus Sicht der Öffentlichkeit und der Gemeinde keinen Sinn macht. Besonders die Kombination und Vernetzung solcher Argumente vermag am ehesten eine Wirkung zu erzielen.
Der Plan oder – wie im vorliegenden Fall – die Verordnung erlassende Behörde hat auf die Vernehmlassungen einigermassen individuell einzugehen und dazu einen Bericht zu verfassen. Es muss überprüfbar sein, ob und inwiefern sie nach der Mitwirkung sich tatsächlich noch bemühte, den Entwurf der revidierten Schutzverordnung allenfalls noch anzupassen oder zu verbessern.
Differenzierte und einzelfallbezogene objektiv-kritische Eingaben auf der E-Mitwirkungsplattform erzeugen in der Regel mehr Wirkung.
Für Fragen steht der Vorstand gerne zur Verfügung.
Bitte beachten sie, dass den Eingabetermin: 25.06.2023