Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Der Gewerbeverein Eschenbach ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Eschenbach.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes St. Gallen (KGV).
Art. 3 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen des gesamten Gewerbes in den Bereichen Handwerk, Produktion, Handel und Dienstleistung und der freien Berufe zu wahren. Der Verein setzt sich ein für eine angemessene Vertretung in den Behörden. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie die Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder-Kategorien
Der Gewerbeverein Eschenbach besteht aus:
a. Aktivmitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. Freimitglieder
Art. 5 Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe in der Gemeinde Eschenbach betreiben.
Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbständig erwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der dem gewerblichen Mittelstand (KMU) eng verbunden ist.
Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der Gemeinde Eschenbach wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnorts selbständig ein Gewerbe betreiben.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 6 Ehrenmitglieder und Freimitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Der Beschluss und die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Personen, deren Mitgliedschaft durch Geschäftsaufgabe erlischt oder infolge Pensionierung oder Wohnsitzwechsel wegfällt, können als Freimitglieder im Verein verbleiben. Freimitglieder bleiben beitragspflichtig im Gewerbeverein Eschenbach, haben aber kein Stimmrecht. Der KGV Beitrag entfällt.
Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch den Tod
b. bei juristischen Personen durch Austritt oder durch die Auflösung des Betriebs. (ausgenommen Art. 6)
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich zuhanden des Präsidenten einzureichen.
Das ausgetretene Mitglied haftet für den laufenden Jahresbeitrag und für alle anderen eingegangenen Verpflichtungen; dagegen verliert es jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommt.
Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss-Entscheid kann innert 30 Tagen mittels Schreiben zuhanden des Vorstands Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung erhoben werden.
III. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Geschäftsprüfungskommission.
A. Mitgliederversammlung
Art. 10 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. Mai statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a. auf Beschluss des Vorstands
b. auf Verlangen von mind. 1/5 der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 11 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Vorstands, des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
2. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Berichts der Geschäftsprüfungskommission
3. Festsetzung des Mitgliederbeitrags und Genehmigung des Budgets
4. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Weitere Traktanden können aufgenommen werden.
Art. 12 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 13 Wahlen und Abstimmungen
An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen offen.
Erreichen bei Wahlen die Vorgeschlagenen das absolute Mehr nicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
B. Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung / Amtsdauer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder ist möglich.
Bei der Zusammensetzung des Vorstands sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen und Ortsteile der Gemeinde zu berücksichtigen.
Art. 15 Aufgaben und Befugnisse
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen vor.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar. Im Verkehr mit Bank und Post führt der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschrift. Der Kompetenzbetrag des Kassier beschränkt sich pro Fall auf max. Fr. 1‘000. — für ausserordentliche, nicht budgetierte Auslagen und max. Fr. 2‘000. — pro Kalenderjahr.
Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 16 Spezialkommissionen
Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand Sachverständige beiziehen. Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
C. Geschäftsprüfungskommission
Art. 17 Geschäftsprüfungskommission: Zusammensetzung, Aufgaben
Die Mitgliederversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer der GPK Mitglieder beträgt 2 Jahre.
Die Geschäftsprüfungskommission überprüft den Jahresabschluss des Vereins und die Geschäftsführung des Vorstands und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens 1 Mitglied der GPK muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein.
IV. Finanzen
Art. 18 Vereinsrechnung
Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.
Art. 19 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a. Jahresbeiträgen der Mitglieder
b. Kapitalzinsen
c. Sonstige Zuwendungen.
Art. 20 Entschädigungen
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgelder. Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen oder andere Anlässe delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben. Die Jahresentschädigungen können auch in Form einer gemeinsamen Pauschale ausgerichtet werden.
Art. 21 Haftung
Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden ausschliesslich zur Förderung des Vereinszwecks eingesetzt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eventuelle Rechnungsabschlüsse oder auf andere wirtschaftliche Vorteile.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 22 Statutenrevision
Anträge betreffend Statutenänderung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung zuzustellen.
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 23 Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung durch Zirkular mit der entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist dem Kantonalen Gewerbeverband St. Gallen zu Gunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.
Art. 24 Genehmigung, Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. November 2013 genehmigt und ersetzen jene vom 17. April 1991. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gewerbeverein Eschenbach, 13. November 2013